Dass eine höchstrichterliche Rechtsprechung abgewartet werden muss, ist vollkommen falsch. Diese Aussage würde für den Interessenten bedeuten, ewig zu warten. Eine richterliche Rechtsprechung, ob ein Schriftsachverständiger in der Lage ist, Unterschriften zu vergleichen, ist nämlich nicht zu erwarten. Schriftsachverständiger und nicht das Gesetz entscheiden darüber, ob ein Unterzeichner mit elektronischen Mitteln identifiziert werden kann oder nicht.

Geschäftsschädigend sind Empfehlungen, die besagen, aufgrund einer zu erwartenden höchstrichterlichen Rechtsprechung gänzlich auf das Beweismittel einer einfachen elektronischen Signatur zu verzichten.

Es gibt keine Aussagen, dass gesetzliche Vorschriften die Nutzung einfacher und fortgeschrittener elektronischer Signaturen zur Beweisführung bei elektronischen Dokumenten (unter Berücksichtigung der Formvorschriften, bspw. gemäß BGB § 126) verhindern. In diesem Sinne sollte im Zuge einer Prozessoptimierung von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden.