Der Begriff Rechtssicherheit ist oftmals nicht näher spezifiziert und es bleibt häufig unklar, was damit gemeint ist. Ein Begriff, der die eigentliche Frage besser umschreibt, ist "rechtskonform". Darf die mit signotec-Mitteln erzeugte elektronische Signatur über ein Pen-Pad oder mobilem Gerät, im Einklang der Gesetzgebung, eingesetzt werden?
Darüber hinaus geht es noch um den Begriff der Beweisfähigkeit: Kann bewiesen werden, dass eine bestimmte Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Dokument unterschrieben hat und das dieses Dokument und die zugehörige Signatur nicht verändert wurde?
Zunächst ist also in Bezug auf die "Rechtskonformität" zu prüfen, ob für den geplanten Einsatzzweck ein Schriftformerfordernis vorliegt. Entsprechend der existierenden Formfreiheit für Vereinbarungen benötigen über 95 % aller Geschäftsvorfälle keine Unterschrift. Soweit keine Formerfordernis bspw. gemäß BGB §126 hinsichtlich qualifizierter Signatur durch gesetzlich geforderte Schriftform oder aufgrund explizit gesetzlich geforderter qualifizierter Signatur vorliegt, sind Papierdokumente oder mit einfacher oder fortgeschrittener elektronischer Signatur signierte elektronische Dokumente als verwendbare Beweismittel (Objekte des Augenscheins) anzusehen und damit rechtskonform. Abgestufte Rechtskonformität gibt es nicht. Allerdings gibt es technische Unterschiede bei der Beweiskraft.
Die z. B. mit signoSign/2 und den signotec Pads erstellten Signaturen werden als so genannte fortgeschrittene elektronische Signaturen erstellt und sind als Beweismittel vor Gericht zulässig. Als besondere Option bietet signotec dabei ein eIDAS konformes fortgeschrittenes Pad-Signatursiegel an. Damit kann der Empfänger ohne jegliche zusätzliche Aktionen und unmittelbar die Authentizität des Signaturerstellers und die Dokumentenintegrität prüfen.
Die Beweiskraft eines mithilfe von signotec Technologien signierten und mit biometrischen Daten versehenen elektronischen Dokumentes ist einem unterschriebenen Papierdokument weit überlegen. Dies wurde von einem unabhängigen und vor Gericht zugelassenen Schriftsachverständigen in Bezug auf die detaillierte graphische und forensische Analyse im Rahmen einer gerichtsverwertbaren schriftvergleichenden Urheberschaftuntersuchung bestätigt.
Zur Klarstellung sei gesagt, dass es weder bei Papier noch bei elektronischen Dokumenten erforderlich ist, den Unterzeichner bereits bei Leistung der Unterschrift bzw. Signaturerstellung zu authentifizieren.
Im Zusammenhang mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kommt es immer häufiger vor, dass Unternehmen sich gegen die Speicherung der dynamischen Daten der Unterschriftsleistung entscheiden. Dies ist jedoch ein wesentlicher Bestandteil für die Erfüllung der Voraussetzungen für eine fortgeschrittene elektronische Signatur. Damit trotz des Verzichts auf diese wesentlichen Daten eine weiterhin hohe Beweiskraft und Dokumentenintegrität sichergestellt ist, bietet signotec das eIDAS Pad-Signatursiegel an. Ein absolutes Alleinstellungsmerkmal.
Mehr Informationen finden Sie auch unter dem Eintrag Elektronische Signatur.