In Deutschland besteht eine Formfreiheit für Vereinbarungen jeglicher Art. Somit können Verträge per Handschlag oder schriftlich oder in einer beliebigen anderen Form geschlossen werden.

Diese Formfreiheit, bspw. gemäß BGB § 127 [Vereinbarte Form], besteht bei ca. 95 % aller Rechtsgeschäfte. Eine einfache oder fortgeschrittene elektronische Signatur gemäß eIDAS-Verordnung ist dort als zugelassenes Beweismittel völlig ausreichend. Letztendlich ist die Beweiskraft des gewählten Verfahrens entscheidend. Der Nutzung einer einfachen elektronischen Signatur ist abzuraten, da diese wenig bis keine Beweiskraft entfaltet. Besser sind fortgeschrittene elektronische Signaturen oder eIDAS-konforme Geräte-Siegel.

Damit ist auch eine z. B. mit signoSign/2 erstellte elektronische Signatur als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren zulässig und vor allem beweiskräftig.

Für die restlichen 5 % aller Rechtsgeschäfte hat der Gesetzgeber bspw. in § 126a des BGB festgelegt, dass Vereinbarungen und Erklärungen, für die per Gesetz vorgeschrieben die Schriftform erforderlich ist und diese in elektronischer Form verfasst werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sind.

Aber sogar dabei gibt es Ausnahmen, wo der Gesetzgeber ausdrücklich die Schriftform mit Tinte auf Papier erwartet. So müssen z. B. Verbraucherdarlehen und Bürgschaften handschriftlich unterschrieben werden. Hier darf auch nicht mit der qualifizierten elektronischen Unterschrift signiert werden. Hintergrund ist die Warnfunktion und "Schutz vor Übereilung", die nur der Vorgang der Unterschriftsleistung ermöglicht. Bevor man etwas unterschreibt, denkt man noch einmal darüber nach. Diese Warnfunktion ist aus Verbrauchersicht sehr hoch zu bewerten und somit schon bei der fortgeschrittenen elektronischen Signatur mit dem Unterschriftenpad möglich.